Nein, der Bußgeldkatalog wird nicht verschärft. Dafür drohen aber Fahrverbote in Großstädten. Auf diese Änderungen müssen sich Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer im neuen Jahr 2018 einstellen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Fahrverbote
Einer der gravierendsten Eingriffe in das Leben von Millionen Autofahrern könnte 2018 Realität werden: Fahrverbote für Diesel-Pkw in feinstaub- und stickoxidgeplagten Großstädten. Am 22. Februar 2018 steht beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verfahren zwischen Deutscher Umwelthilfe (DUH) und dem Land Nordrhein-Westfalen auf der Tagesordnung (AZ: BVerwG 7 C 26.16). Möglicherweise fällt an diesemTag schon ein Urteil, das dann auch für eine Vielzahl weiterer Klagen gegen Städte (zum Beispiel Stuttgart) verbindliche Wirkung hätte. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zugunsten der DUH entschieden. Die hatte in ihrer Klage gefordert, dass der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt um Fahrverbote ergänzt werden müsste, um die Stickoxid-Grenzwerte einzuhalten. Die Landesregierung legte mit Einverständnis der DUH Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht ein. So soll die bundesweit wichtige Frage möglichst schnell höchstrichterlich geklärt werden.
Prüfplakette und Abgasuntersuchung
Autofahrer, die 2018 zur Hauptuntersuchung müssen, erhalten für ihr Fahrzeug eine grüne Plakette, die auf das hintere Kennzeichen geklebt wird. Diese ist damit bis 2020 gültig – abhängig vom Monat der Prüfung und erkennbar an der Monatsangabe, die auf der 12-Uhr-Position der Plakette abzulesen ist. Während der Abgasuntersuchung im Rahmen der HU müssen sich Autofahrer wieder auf aufheulende Motoren gefasst machen. Denn ab dem neuen Jahr ist die Endrohrmessung bei allen Fahrzeugen wieder verpflichtend. Bislang galt ein zweistufiges System: Ergaben die ausgelesenen Daten der On-Board-Diagnoseunit keinerlei Hinweise auf Fehler im Abgassystem, wurde auf die Messung am Auspuff verzichtet. Jetzt ist der Auspufftest obligatorisch. Aber: Stickoxide werden dabei nicht gemessen.
eCall wird für neue Fahrzeugtypen Pflicht
Alle Fahrzeugmodelle, die ab 31. März 2018 neu auf den Markt kommen (also ihre Typgenehmigung erhalten), müssen mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet sein. Nach einem (schweren) Unfall meldet eCall direkt an die nächste Rettungsleitstelle Daten wie Standort und Anzahl der Insassen. Dazu greift das System auf die Airbagsensoren zu.
Nur noch Winterreifen mit Schneeflocke kaufen
Eine Änderung aus dem Mai 2017 entfaltet nun ihre Wirkung: Als Winterreifen gilt ab Produktionsdatum 1. Januar 2018 nur ein Pneu, der das Alpin-Symbol trägt, eine stilisierte Schneeflocke plus Berggipfel. Wer jetzt Winter- oder Ganzjahresreifen ohne Schneeflocke-Symbol fährt, hat eine Übergangszeit: Diese Reifen gelten noch bis Ende September 2024 als Winterreifen. Juristisch ist man also auf der sicheren Seite. Allerdings verwenden alle Hersteller von Markenreifen seit vielen Jahren das Schneeflocke-Symbol. Reifen nur mit M+S-Kennung sollten Autofahrer also zur eigenen Sicherheit nicht zum Einsatz im verschneiten alpinen Gelände montieren.
E-Bikes auf Fahrradwegen erlaubt
Eine weitere Änderung, die 2017 beschlossen wurde, wird auch 2018 im Straßenverkehr sichtbarer: E-Bikes dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Fahrradwegen gefahren werden. Erlaubt sind Pedelecs, die bis Tempo 25 elektrisch unterstützt werden, wenn an dem Fahrradweg das neue Verkehrsschild E-Bikes erlaubt aufgestellt ist. Das neue Schild provoziert aber falsches Verhalten. Denn nicht alle E-Bikes dürfen auf den Radweg: die schnelleren S-Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung bis zu 45 km/h schnell sein können, sind davon ausgenommen.
Autogas bleibt steuerbegünstigt
Autofahrer, die ihr Auto mit einer Autogasanlage nachgerüstet haben oder bereits ab Werk mit LPG-Technik (Liquefied Petroleum oder Propane Gas) bestellt haben, dürfen weitere Jahre billig tanken. Das urspünglich geplante Ende der Steuervergünstigung für Autogas wurde verschoben auf 2022.
H-Kennzeichen geht auch als Saisonkennzeichen
Bereits zum 1. Oktober 2017 trat eine Änderung in Kraft, die Oldtimerbesitzern noch den einen oder anderen Euro spart. Sie können nun das H-Kennzeichen (ab Fahrzeugalter von 30 Jahren) mit einem Saisonkennzeichen kombinieren. Der gerade bei hubraumstarken Oldtimern günstige Kfz-Steuersatz von 192 Euro im Jahr wird dann nur anteilsmäßig berechnet nach Anzahl der beim Saisonkennzeichen gewählten Monate. In welchen Monaten das Auto auf der Straße bewegt werden darf, erkennt man an der Zifferkombination auf der rechten Seite des Kennzeichen. Die obere Zahl gibt den ersten, die untere Zahl den letzten Monat des Jahres an, in dem das Saisonkennzeichen gilt. Außerhalb dieser Monate darf das Auto nicht auf öffentlichen Straßen gefahren und auch nicht im öffentlichen Raum abgestellt werden.
Lastwagen-Maut auch auf Bundesstraßen
Der für viele Einwohner in Autobahnnähe ärgerliche Maut-Ausweichverkehr dürfte ab ab dem 1. Juli 2018 zurückgehen. Denn dann wird auf allen Bundesstraßen die Lkw-Maut erhoben. Das mautpflichtige Bundesstraßennetz wächst dadurch auf etwa 40.000 Kilometer. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Zugmaschinen mit und ohne Anhänger.
Neue Schadstoffklassen
Foto: Hans Snoek/pixelio.de
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